Neue staatliche Vorschriften sollen Verbraucher 2023 vor den hohen Kosten für Wärme und Strom schützen, den Energieverbrauch verringern und die erneuerbare Energien stärken. Die Verbraucherzentralen haben die wichtigsten Änderungen kompakt zusammengestellt und beraten auf Wunsch auch.
Werden Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt, so werden seit Januar auch die Materialkosten gefördert. Heizungen werden nur noch gefördert, wenn sie auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien betrieben werden. Zusätzlich kann auch die Miete provisorischer Heizungen mitgefördert werden, wenn die Heizung im Zuge eines Defekts ausgetauscht wird.
Wer eine Biomasseheizung, zum Beispiel für Holzpellets wählt, muss auch Solarthermie nutzen, um eine Förderung zu erhalten. Biomasseheizungen müssen außerdem höhere Anforderungen an Schadstoffemissionen erfüllen. Bei der Förderung von Gebäudesanierungen wird die Verwendung vorgefertigter Elemente jetzt mit einem Bonus belohnt.
Wer keine Förderprogramme nutzt, kann für energetische Maßnahmen laut Verbraucherzentralen eine Steuerermäßigung erhalten. Der Einbau gasbetriebener Heizungen wird seit Anfang Januar nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern.
Begrenzung der Energiepreise
Um die Belastung von Haushalten durch gestiegene Energiepreise zu begrenzen, werden die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme für ein Kontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs begrenzt. Für dieses Entlastungskontingent soll in der Zeit von März 2023 bis April 2024 der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh festgelegt werden. Bei Strom liegt der Referenzpreis bei 40 Cent/kWh. Dieser Mechanismus greift zwar erst ab März, soll die Verbraucher aber rückwirkend zum Januar 2023 entlasten.
Haushalte, die mehr als 80 Prozent der prognostizierten Energiemenge verbrauchten, sollen je zusätzlicher Kilowattstunde den in ihrem Liefervertrag festgelegten Preis zahlen. Liegt der Verbrauch unter 80 Prozent, soll der aktuelle Preis je Kilowattstunde für die eingesparte Gasmenge mit der Jahresendabrechnung an den Haushalt zurückerstattet werden. Auf diese Weise erhalten Haushalte Anreize, ihren Verbrauch zu reduzieren.
Wohngelderhöhung und Einmalzahlungen
Haushalte mit geringem Einkommen erhalten seit Januar erheblich mehr Wohngeld, um den gestiegenen Heizkosten Rechnung zu tragen. Die Höhe des Wohngelds hängt ab vom Einkommen, von der Nettomiete sowie der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben. Das durchschnittliche Wohngeld wird dabei nahezu verdoppelt. Der Kreis der Wohngeldberechtigten wurde von aktuell 600.000 Haushalten auf etwa 2 Millionen erhöht. Geplant ist zudem, dass Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler im Laufe des Jahres 2023 eine Einmalzahlung von 200 Euro für gestiegene Heizkosten erhalten.
Das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), das zuletzt im Juli 2022 für mehr Förderung für eingespeisten Solarstrom gesorgt hat, wurde zum 1. Januar 2023 erneut geändert. Für neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung. Das bedeutet, dass von den Anlagen mehr Strom eingespeist werden kann. Netzbetreibern muss auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewährt werden. Zudem ist die Erträge von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt jetzt von der Einkommensteuer befreit. Die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen ist nun außerdem von der Mehrwertsteuer befreit. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben.
Die EEG-Umlage entfällt 2023 endgültig. Das macht den Betrieb von Anlagen günstiger, da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist. Bereits im Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf null Cent gesenkt.
Seit Januar 2023 gelten laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) erhöhte Anforderungen an Neubauten. So darf der Primärenergiebedarf maximal beim Wert eines Effizienzhauses 55 liegen. Mit dieser erhöhten Anforderung soll ein Schritt in Richtung klimaneutraler Gebäudebestand gegangen werden. Strom aus Photovoltaikanlagen darf bei der Bilanzierung eines Neubaus ab Januar 2023 auch dann angerechnet werden, wenn entsprechend der Vergütungssystematik des EEG die Variante Volleinspeisung gewählt wird. Bislang ist ein Anteil an Eigenverbrauch im Gebäude dafür erforderlich.
Glühlampen und Leuchtstofflampen
Für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen ist 2023 definitiv Schluss. Ab dem 1. September 2023 dürfen sie nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen. Letztere werden immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuchten eingesetzt und sind wegen der hohen elektrischen Leistung echte Stromfresser. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt.
Bei Fragen zu den veränderten Regeln im Bereich Energie und Energieeffizienz hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
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