Pendeln mit dem Fiskus

Hohe Spritkosten, steigende Ticketpreise: Die Fahrten zur Arbeit ­gehen ins Geld. Da kommt es gut zupass, wenn der Staat unterstützt. Seit 2021 profitieren viele Pendler von erhöhten Pauschalen. Wie Sie auf dem Weg zum Job Steuern sparen.

Die Zeiten von Homeoffice haben für viele Arbeitnehmer mittlerweile ein Ende. Damit pendeln wieder Millionen Berufstätige zum Job und haben höhere Ausgaben, die sie steuerlich geltend machen dürfen. Für jeden Tag im Homeoffice dagegen können sie nur einen Pauschalbetrag von 5 Euro absetzen. Das gilt für bis zu 120 Tage pro Jahr, bringt also maximal 600 Euro jährlich, die zu den Werbungskosten zählen.

Das kann Folgen haben. „Je nachdem kann die Steuererstattung mit der nächsten Einkommensteuererklärung um mehrere Hundert Euro niedriger ausfallen“, erklärt Franz Plankermann, Steuerberater und Erster Vorsitzender des Steuerberaterverbands Düsseldorf. Positiv bemerkbar machen kann sich hier dagegen in ­Zukunft die Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1. Januar 2021. Das gilt für all diejenigen, die einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern einfacher Strecke haben. Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es jetzt 35 statt 30 Cent für jeden vollen Kilometer der einfachen Wegstrecke.

Die Regeln beziehen sich auf die Strecke zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte. Sie bestimmt sich grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag oder aus mündlichen Absprachen mit dem Arbeitgeber, was anhand von Dokumenten wie Protokoll­notizen, Verfügungen oder Reiserichtlinien gegenüber dem Finanzamt belegt werden kann. Berücksichtigt werden nur die tatsächlichen Arbeitstage am Arbeitsplatz. Bei einer Fünftagewoche akzeptiert das Finanzamt bis zu 230 Fahrten pro Jahr.

Es gilt die kürzeste Straßenverbindung

Maßgeblich für die Entfernung ist – unabhängig vom Verkehrsmittel – die kürzeste Straßenverbindung. Dabei werden nur volle Entfernungskilometer berücksichtigt. Ein Beispiel: Ein Steuerzahler nimmt öffentliche Verkehrsmittel zum Job und legt 35 Kilometer zurück, tatsächlich ist die kürzeste Strecke aber 24,9 Kilometer lang. Das Finanzamt akzeptiert hier nur 24 Kilometer.

Für Arbeitnehmer, die mit einem eigenen Pkw oder Dienstwagen zur Arbeit fahren, gibt es steuerlich keinen Höchstbetrag. Wird der Weg zur Arbeit hingegen zu Fuß, mit dem Fahrrad, E-Bike, Motorroller oder Bus und Bahn zurückgelegt, gewährt der Fiskus in der Regel Werbungskosten von bis zu 4500 Euro im Jahr. Für jeden Arbeitnehmer werden pauschal und ohne Nachweis jährlich 1000 Euro Werbungskosten berücksichtigt.

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, sollte prüfen, ob die Ticketkosten für den ÖPNV höher ausfallen als die Pendlerpauschale. Dann lohnt sich die Option, alternativ zur Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten abzurechnen. Wer vom Arbeitgeber ein Jobticket erhält, muss dies dem Finanzamt in der Steuer­erklärung melden.

Die Fahrgemeinschaft

Jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft darf die Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Ehepartner. „Umweg­fahrten, weil andere einsteigen, finanziert der Fiskus nicht mit“, erklärt Rüdiger Hitz, Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei Brandi in Hannover. Jeder Teilnehmer kann seine kürzeste oder die verkehrsgünstigere Entfernung geltend machen. Die Entfernungspauschale begrenzt das Finanzamt auch bei Fahrgemeinschaften für jedes Mitglied auf 4500 Euro im Jahr – allerdings nur für die Fahrten, auf denen es lediglich Mitfahrer war.

Wird die Strecke mit dem eigenen Auto oder einem zur Nutzung überlassenen Wagen zurückgelegt, entfällt diese Grenze. Wechseln sich die Fahrer einer Fahrgemeinschaft mit dem Fahren ab, muss die Pendlerpauschale in zwei Schritten ermittelt werden. Zunächst wird die Pauschale für die Tage berechnet, an denen man mitgenommen wurde. Hier gilt die Höchstgrenze von 4500 Euro.

Anschließend wird die Pauschale für die Tage ermittelt, an denen der Arbeitnehmer selbst gefahren ist. Hier gibt es den Höchstbetrag nicht. Richtig ans Rechnen geht es, wenn immer das­selbe Auto genommen wird und die Mitfahrer sich an den Kosten beteiligen. Für den Fahrzeughalter handelt es sich dabei um sonstige Ein­künfte – und die sind einkommensteuerpflichtig.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 9744 Euro liegt und die daher keine Steuern zahlen, können nicht von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren. Sie erhalten stattdessen seit dem 1. Januar 2021 die Mobilitätsprämie. Dabei handelt sich um eine direkte Zahlung vom Finanzamt. Ab dem 21. Kilometer gibt es seit Jahresanfang 4,9 Cent. Voraussetzung: Die Arbeitnehmer machen eine Steuererklärung, und der Pauschbetrag von 1000 Euro für Werbungskosten wird überschritten.

Illustration: Shutterstock

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