Kinder ohne Partner großzuziehen, ist ein Kraftakt. Zumindest die finanziellen Erschwernisse lassen sich jedoch abfedern – dank staatlicher Unterstützung und durch die Zahlungspflichten des Ex-Partners.
Text: Judith Meister
Die Schmetterlinge im Bauch waren schon seit Langem verschwunden. Dennoch hätte der Schock nicht größer sein können, als Markus Berger nach einem heftigen Streit seine Sachen packte und die gemeinsame Wohnung für immer verließ. Für seine Frau Ella brach an diesem Tag eine Welt zusammen. In den 18 Jahren seiner Ehe hatte das Paar etliche Krisen gemeistert und sich für seinen 13-jährigen Sohn Leo immer wieder zusammengerauft, auch wenn dessen ADHS-Diagnose die Familie vor große Herausforderungen gestellt hatte.
Nun stand die Scheidung im Raum – und mit ihr viele Fragen. Wie kann das Familienleben aussehen, wenn plötzlich ein Elternteil von der Bildfläche verschwindet? Und vor allem: Wie werden Finanzen und Kinderbetreuung künftig geregelt?
Die Antworten sind nicht nur für die Betroffenen von existenzieller Bedeutung, sie haben auch eine gesellschaftliche Dimension. Zahlen der Bertelsmann-Stiftung belegen, dass derzeit ungefähr 20 Prozent der minderjährigen Kinder in Deutschland mit einem alleinerziehenden Vater oder einer alleinerziehenden Mutter aufwachsen. Diese Single-Eltern leisten Großes, denn sie schultern nicht nur den Alltag ohne Sparringspartner. Oft ist die Finanzdecke nach einer Trennung oder Scheidung auch dünner als vorher.
Unterhalt zwischen Trennung und Scheidung
Entsprechend gilt es zu klären, welche Ansprüche frischgebackene Alleinerziehende gegenüber ihrem Ex anmelden können, wer wie viel Unterhalt beanspruchen kann und wie sich Umgangsrechte auf die Finanzen auswirken. „Welche Unterhaltsansprüche ein Elternteil nach einer Trennung hat, hängt nicht zuletzt davon ab, ob das Paar verheiratet war oder nicht“, sagt Maike Schiedermaier, Fachanwältin für Familienrecht bei der Kanzlei Dollinger in München.
Mit Blick auf den Kindesunterhalt macht der Trauschein zwar keinen Unterschied, umso größer sind die Abweichungen dafür, wenn es um mögliche Unterhaltsansprüche an den früheren Partner geht. Hier stehen vormals verheiratete Single-Eltern meist deutlich besser da.

Bei Verheirateten steht dem finanziell schwächeren Partner zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung zunächst Trennungsunterhalt zu. „Seine Aufgabe ist es, den bisherigen ehelichen Lebensstandard zu sichern“, erläutert Schiedermaier. „Wenn der unterhaltsberechtigte Partner zudem die gemeinsamen Kinder allein oder überwiegend betreut, muss er oder sie bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes auch nicht arbeiten gehen.“
Mehr noch: Im ersten Trennungsjahr muss der finanziell schwächere Partner seine Erwerbstätigkeit in der Regel noch nicht ausweiten. „Erst mit Ablauf des Trennungsjahres besteht dann grundsätzlich die Pflicht, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen“, so Schiedermaier.
Was die Summen angeht, besteht in Sachen Trennungsunterhalt jedoch eine wichtige Grenze nach oben: Der unterhaltsberechtigte Partner darf durch die Zahlungen seines Ex oder angehenden Ex nicht besser dastehen als der Unterhaltsverpflichtete selbst. „Diese Deckelung geht auf den sogenannten Halbteilungsgrundsatz zurück“, erläutert Schiedermaier. Darüber hinaus wird der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt.
Nachehelicher Unterhalt
Sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nun sind wieder beide Ex-Partner für sich selbst verantwortlich. Von diesem „Grundsatz der Eigenverantwortung“ gibt es allerdings etliche Ausnahmen. Die wahrscheinlich wichtigste für Alleinerziehende regelt § 1570 BGB: den nachehelichen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhalts. Der Elternteil, der die Hauptlast bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder schultert, kann von seinem Ex einen finanziellen Ausgleich verlangen, und zwar so lange, wie er deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.
Sind alle Kinder älter als drei Jahre, entscheidet der Einzelfall, ob und in welcher Höhe Geschiedenen Betreuungsunterhalt zusteht. Wer ein gesundes, aufgewecktes Kind, gute Betreuungsmöglichkeiten und gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, kann oft keine Zahlungen beanspruchen.

Etwas anderes kann gelten, wenn das Kind – etwa wegen ADHS – nachweislich besonders viel Betreuung benötigt. Auch kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus bestehen, wenn es am Wohnort keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten gibt. „Nachehelicher Unterhalt kann zudem anfallen, wenn ein Ex-Ehegatte zum Beispiel wegen einer Krankheit, seines Alters, seiner Ausbildung oder ‚ehebedingter Nachteile‘ Einkommenseinbußen erleidet“, so Schiedermaier. „Was ein Gericht den Betroffenen zuspricht, ist daher stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig.“
Unterhaltsansprüche bei unverheirateten Paaren
Trennt sich ein Paar, das ohne Trauschein zusammenlebte, sind die Unterhaltsansprüche überschaubarer. Zwar kann derjenige, der den Nachwuchs überwiegend versorgt, auch in solchen Konstellationen Betreuungsunterhalt verlangen, die Beträge orientieren sich allerdings nicht am Lebensstandard während der Beziehung, sondern am Einkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt erzielt hatte. Der Unterhaltsberechtigte profitiert in dieser Konstellation also nicht davon, wenn sein Ex-Partner deutlich besser verdient als er selbst. Zudem gleicht der Unterhalt maximal die durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommenseinbußen aus.
„Wenn der unterhaltsberechtigte Partner vor der Geburt sehr wenig oder gar nichts verdient hat, kann er einen Mindestunterhalt beanspruchen“, sagt Schiedermaier. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte taxieren ihn in der Regel auf 1200 Euro pro Monat. Auch hier werden die Summen aber durch den Halbteilungsgrundsatz und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt.
Unterhalt für den Nachwuchs selbst
Strikt von den Zahlungspflichten zwischen den Eltern zu unterscheiden ist der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder. Er steht dem Nachwuchs unabhängig davon zu, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Zudem sind beide Elternteile verpflichtet, ihren Sprösslingen Unterhalt zu leisten.
Wer welche Summen zahlen muss und wer seinen Unterhaltspflichten zumindest teilweise durch Betreuungsleistungen genügen kann, hängt davon ab, wie die Elternteile die Betreuung aufteilen. Der Klassiker ist das Residenzmodell. Dabei lebt der Nachwuchs überwiegend bei einem Elternteil, der andere hat regelmäßigen Umgang. In dieser Konstellation erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Leistungen im Alltag, der andere schuldet Barunterhalt. Die Höhe der Zahlungen hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes ab. Auch das Kindergeld fließt in die Berechnung ein.
Deutlich komplizierter wird es, wenn sich die Eltern für ein Wechselmodell entscheiden. „Pendelt das Kind beispielsweise wochenweise zwischen den Wohnungen seiner Eltern, erfordert dies in Sachen Unterhalt komplexe Berechnungen“, warnt Rechtsanwältin Schiedermaier.
Zwar leisten dann beide Eltern in gleichem Umfang Naturalunterhalt, das heißt aber nicht, dass Zahlungen in bar entfallen müssen. Schiedermaier rät ihren Mandanten gerade im Wechselmodell zu einer einvernehmlichen Lösung. Das sei nicht nur im Interesse der Kinder, „auch die Eltern sparen auf diese Weise Nerven und Geld, unter anderem bei Anwalts- und Gerichtskosten“.
Clever Steuern sparen
Mehr Netto vom Brutto erhalten Alleinerziehende, wenn sie die Steuerklasse II wählen.
Entsprechend veranschlagte Single-Eltern zahlen besonders wenig Lohnsteuer, wenn sie angestellt sind und in ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, das Kindergeld erhält oder für das ein Kinderfreibetrag eingetragen ist. Wichtig, so Rechtsanwältin Maike Schiedermaier: „Es darf grundsätzlich keine andere erwachsene Person geben, mit der Sie sich den Haushalt teilen.“ Sind diese Anforderungen erfüllt, müssen Alleinerziehende nur noch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausfüllen und beim Finanzamt abgeben. Der Arbeitgeber wird automatisch über die neue Berechnungsgrundlage informiert.
Tipp: Wer selbstständig ist oder vergessen hat, sich für die Lohnsteuerklasse II anzumelden, kann zu viel gezahltes Geld über die Steuererklärung zurückholen.
Fotos: Adobe Stock, iStockphoto

