So lassen sich Pflege und Beruf vereinbaren

Wird ein Familienmitglied pflegebedürftig, entscheiden sich die meisten Menschen dafür, die Betreuung selbst zu übernehmen. Wie das Kunststück gelingt, dabei weiter im Beruf und gesund zu bleiben.

Text: Daniela Eckstein

Die ärztliche Diagnose krempelte das Leben vom einen auf den anderen Tag um: Anfang 2013 erfuhren das Ehepaar Schmitz und seine drei Kinder, dass der Ehemann und Familienvater an der schweren Nervenkrankheit ALS erkrankt war und nur noch wenige Jahre zu leben hatte. Für Edeltraut Hütte-Schmitz war damals sofort klar, dass sie die Betreuung ihres Manns selbst übernehmen würde.

Ein Entschluss, den sie nie bereute. So konnte er die vier Jahre bis zu seinem Tod zu Hause weiter im Kreise seiner Familie leben. Was die Diplom-Kauffrau dabei aber erfahren musste: „Unsere Gesellschaft hilft in solchen Fällen viel zu wenig.“ Heute engagiert sie sich als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Vereins „Wir pflegen“ für eine deutlich bessere Unterstützung pflegender Angehöriger.

Etwa fünf Millionen Menschen in Deutschland sind offiziell als pflegebedürftig anerkannt. Von ihnen leben rund 85 Prozent in der eigenen Wohnung oder bei Verwandten. Schätzungsweise fünf Millionen pflegende Angehörige sind in ihre Betreuung eingebunden. Sie brauchen gute Nerven und viel Zeit für die Betreuung und auch, um Unterstützung zu finden.

Die Begleitung von Pflegebedürftigen zu Ärzten und anderen Terminen ist nur eine von vielen zeitaufwendigen Aufgaben von Angehörigen.

Stephan Meyer weiß, dass Zeitmangel schon vom ersten Tag an eines der größten Probleme der Angehörigen ist. Der Pflegedienstleiter im AWO-Servicehaus in Lübeck – einer Altenpflege- und Betreuungseinrichtung der Arbeiterwohlfahrt – kennt die Situation und sagt: „Alte Menschen erleiden plötzlich einen Oberschenkelhalsbruch und können dann nicht mehr ohne Betreuung leben. Die Betroffenen und Angehörigen wissen aber meist gar nicht, wie unser Pflegeversicherungssystem funktioniert.“

Auszeit vom Job nehmen

Erste Hilfe bietet das Arbeitsrecht, denn Angestellte dürfen dann sofort einmalig für zehn Arbeitstage vom Job fernbleiben. Den Verdienstausfall des pflegenden Sohns zum Beispiel übernimmt bis zu 90 Prozent die Pflegekasse der hilfsbedürftigen Mutter. Gab es dieses Recht bisher für jede zu pflegende Person nur ein einziges Mal, wird es diese Möglichkeit laut Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUE), das gerade verabschiedet wurde, ab 2024 einmal jährlich geben.

Beim Pflegeunterstützungsgeld gibt es große Abzüge

Zwar wird dieses Pflegeunterstützungsgeld eigentlich nur gezahlt, wenn der Medizinische Dienst bereits eine Pflegebedürftigkeit festgestellt und der Person einen der fünf Pflegegrade zugeteilt hat. Da das beim ersten Sturz aber oft nicht der Fall ist, zeigen sich die Kassen verhandlungsbereit. Die Barmer teilt dazu mit, dass sie „im Einzelfall prüft“, ob die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit trotzdem erfüllt seien. Dafür muss der behandelnde Arzt bestätigen, „dass die Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des zu pflegenden nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation nötig ist“.

Edeltraut Hütte-Schmitz staunte allerdings nicht schlecht, als sie nur 38 statt 90 Prozent ihrer Nettoeinkünfte als Pflegeunterstützungsgeld erhielt. Der Grund: Von der Lohnersatzleistung sind Beiträge für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Und weil der Betrag gedeckelt ist und sich an maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze orientiert, schrumpfte der Zuschuss in ihrem Fall mächtig zusammen. Eine weitere Einschränkung: Ein Recht auf Freistellung vom Job haben Angehörige nur, wenn ihr Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat.

Unterstützung mit Einschränkungen

Ausschlussklauseln gibt es auch bei anderen Hilfsangeboten. So können pflegende Angehörige theoretisch zwar auch für längere Zeit aus dem Job aussteigen oder ihre Arbeitszeit reduzieren; die sogenannte Pflegezeit ermöglicht ein Pausieren von bis zu sechs Monaten, die Familienpflegezeit die Teilzeitarbeit von bis zu 24 Monaten.

Allerdings gibt es ein Recht auf Familienpflegezeit nur in Firmen mit mehr als 25 Beschäftigten und wenn der Angehörige weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche arbeitet. Außerdem bietet der Staat für die Finanzierung lediglich ein zinsloses Darlehen an.

Eingeschränkt sind auch die steuerlichen Erleichterungen. Zwar darf man die Pflege von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung geltend machen – pauschal zum Beispiel 600 Euro pro Jahr. Erhält aber die Tochter vom betreuten Vater regelmäßig Geld für die Pflege, gibt es dieses Recht nicht.

Die Pflege zählt auch für die Rente des Angehörigen, jedoch nur, wenn er nicht mehr als 30 Stunden pro Woche anderweitig berufstätig ist. Die Pflegezeit muss zudem mindestens zehn Stunden pro Woche betragen.

Zu wenig Plätze

Eine große Entlastung für pflegende Angehörige stellen die Kurzzeit- und die Tagespflege dar – nur leider gibt es viel zu wenig Plätze. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. In der Kurzzeitpflege wird die hilfsbedürftige Person vorübergehend in einem Pflegeheim betreut, während der Angehörige zum Beispiel Urlaub macht. Die Pflegekasse steuert pro Kalenderjahr 1774 Euro bei. Dies lässt sich auf 3386 Euro aufstocken, denn weitere 1612 Euro stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung – ein Betrag, den man ansonsten auch einem Verwandten oder Bekannten geben könnte, um den Pflegenden zu vertreten.

Bei ersten Anzeichen von Hilfsbedürftigkeit Pflegegrad beantragen

Tagespflege wird werktäglich angeboten und kann an einem oder mehreren Tagen pro Woche in Anspruch genommen werden. Die Betreuung findet ganztags in Gruppen statt, und der pflegende Angehörige kann in dieser Zeit seine Berufstätigkeit ausüben. Je nach Pflegegrad gibt es dafür monatlich ab 689 Euro.

Nur wer als pflegebedürftig anerkannt ist, kann Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten – auch das monatliche Pflegegeld und Pflegesachleistungen, mit denen ambulante Pflegedienste finanziert werden können. Sobald sich Anzeichen von Hilfsbedürftigkeit zeigen, sollte man daher einen Pflegegrad beantragen. Bei Pflegegrad 1 besteht zwar nur ein Anspruch auf 125 Euro Entlastungsbetrag monatlich, der aber kann etwa für eine Haushaltshilfe eingesetzt werden. Außerdem lässt sich damit ein Zuschuss für einen Umbau oder einen Umzug beantragen.

Flexible Lösungen

Im Fall des Oberschenkelhalsbruchs klappt es mit dem Pflegegrad häufig schnell, weiß Stephan Meyer. „Der Medizinische Dienst gibt dann meist direkt Pflegegrad 2 und führt die Begutachtung nachträglich durch“, sagt er. Erste Anlaufstelle ist die Pflegekasse. Im Krankenhaus gibt es in der Regel einen sozialen Dienst, der oft bei der Suche nach einem Pflegedienst hilft. Einen guten Überblick bieten vor allem staatlich finanzierte Pflegestützpunkte. In den meisten Bundesländern sind häufig Organisationen der Wohlfahrtspflege dafür zuständig.

Für Edeltraut Hütte-Schmitz war die Großzügigkeit ihres Arbeitgebers – der Stadtwerke Iserlohn – die Rettung. Er räumte ihr umgehend die Möglichkeit ein, im Homeoffice zu arbeiten. Damit konnte sie ihren Job behalten und trotzdem die teilweise sehr aufwendige Pflege ihres Manns leisten.

Anlaufstellen für die Pflege

Wer Angehörige daheim pflegt, sollte sich gut informieren.

  • Pflege zu Hause: Infos des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung; de, Telefon 030 3406066-02.
  • Wege zur Pflege: Informationen des Bundesfamilienministeriums zur Familienpflegezeit; wege-zur-pflege.de, Telefon 030 20179131.
  • Unfallkasse NRW: Hilfe bei Unfällen pflegender Angehöriger sowie Zeitschriften und Checklisten; zuhause-pflegen-mediathek.unfallkasse-nrw.de.
  • Infoportal „Wegweiser Demenz“: Informationen des Bundesfamilienministeriums; wegweiser-demenz.de.
  • Krisentelefone: Überblick des Zentrums für Qualität in der Pflege über Anlaufstellen; pflege-gewalt.de/beratung/krisentelefone. Dort gibt es auch den Ratgeber „Gewalt vorbeugen“ als PDF.
  • Selbsthilfeverein „Wir pflegen“: wir-pflegen.net.

„Jede Hilfe annehmen“

Edeltraut Hütte-Schmitz setzt sich ehrenamtlich für pflegende Angehörige ein.

S-Quin: Wie kann man sich als Pflegender vor Überforderung schützen?
Hütte-Schmitz: Nutzen Sie alle Hilfs- und Entlastungsangebote, die es gibt. Binden Sie zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst ein, der morgens und abends die Grundpflege übernimmt. Mit der Kurzzeitpflege können Sie sich eine Auszeit organisieren, sollten sich allerdings schon Monate vorher um einen Platz bemühen.

S-Quin: Wie geht man damit um, wenn die Pflegekasse Anträge ablehnt?
Hütte-Schmitz: Es lohnt sich oft, Widerspruch einzulegen oder den Antrag erneut zu stellen. Klar ist: Je umfassender man informiert ist, umso besser kann man gegenüber der Pflegekasse argumentieren. Wichtig ist, Hilfsmittel erst dann zu bestellen, wenn sie von der Kasse genehmigt wurden. Sonst bleibt man eventuell auf den Kosten sitzen.

S-Quin: Ist es möglich, als pflegender Angehöriger weiter berufstätig zu sein?
Hütte-Schmitz: In meinem Fall war es möglich, weil mein Arbeitgeber mir Homeoffice anbot. Zwar sind viele Unternehmen inzwischen pflegesensibel und unterstützen ihre Mitarbeitenden in solchen Situationen, doch es wäre noch besser, wenn es ein Recht auf Homeoffice gäbe. Wenn der Pflegefall eintritt und auch, wenn es um die Begleitung des Sterbenden geht, kann man sich vom Job beurlauben lassen.

S-Quin: Hilft es, sich mit anderen zusammenzutun?
Hütte-Schmitz: Auf jeden Fall. Zum einen kann man versuchen, weitere Familienmitglieder dazu zu bewegen, sich an der Pflege zu beteiligen. Zum anderen hilft es oft, den Kontakt zu anderen in ähnlicher Situation zu suchen. Dazu gibt es Vereine und Internetforen, wo Informationen ausgetauscht oder wie im „Wir pflegen e. V.“ zusätzlich politische Forderungen formuliert werden.

Fotos: Adobe Stock, privat, Shutterstock. Illustration: Adobe Stock

 

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