Die Steuererklärung für 2023 steht an. Steuerzahler können in diesem Jahr von einigen neuen Regelungen profitieren, um sich Geld vom Fiskus zurückzuholen.
Text: Melanie Rübartsch
Eigentlich ist noch Zeit: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2023 läuft erst am 2. September 2024 ab. Wer sich von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten lässt, hat sogar bis zum 2. Juni 2025 Zeit. Dennoch nutzen viele das Frühjahr, um sich an die Formulare zu setzen. Manche Steuerzahler müssen die lästige Pflicht erfüllen, andere können (siehe unten: „Wer Steuern erklären muss“). Vor allem Arbeitnehmer, die keine weiteren Einkünfte haben, dürften sich die Arbeit eigentlich sparen. „Allerdings zahlt sich die Mühe oft aus, wenn man im vergangenen Jahr hohe Ausgaben wie Werbungskosten angesammelt hat“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.
Wer etwa mit einer Fortbildung, neuen Arbeitsmitteln oder einer doppelten Haushaltsführung die vom Fiskus automatisch gewährte Werbungskostenpauschale von 1230 Euro knackt, kann mit einer Rückzahlung rechnen. Gleiches gilt, wenn höhere Sonderausgaben wie etwa Kinderbetreuungskosten oder Spenden angefallen sind. „Insbesondere bei der Steuererklärung für 2023 können Steuerpflichtige von einigen Gesetzesänderungen profitieren, die im vergangenen Jahr in Kraft getreten sind“, ergänzt Bauer.
Mehr Homeoffice anrechenbar
Dazu zählt die Neuregelung zum Steuerabzug des Homeoffice. „Seit 2023 kann jeder Arbeitnehmer für bis zu 210 Tage im Jahr eine Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag geltend machen, wenn im Homeoffice gearbeitet wurde. Das sind bis zu 1260 Euro pro Jahr“, erklärt die Steuerexpertin. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein abgeschlossenes Büro oder lediglich einen Schreibtisch im Wohnzimmer handelt.
„Listen oder Kalendereinträge sind als Nachweis der Homeoffice-Tage hilfreich.“
Die Steuerzahler müssen sich jedoch entscheiden: Pro Arbeitstag können sie entweder die Homeoffice- oder die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg geltend machen. Für 2023 sind das 30 Cent für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke, 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Beides gleichzeitig geht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer am Dienstort dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, etwa bei Lehrern oder Handelsvertretern. Die Zahl der Tage sollten die Arbeitnehmer in der Erklärung plausibel machen. Bauer: „Listen oder Kalendereinträge sind als Nachweis hilfreich.“
Arbeitnehmer und Selbstständige, bei denen das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, können weiterhin sämtliche Kosten für den Raum absetzen: anteilige Miete oder Finanzierungskosten, Strom oder Heizung. Alternativ ist die Jahrespauschale von 1260 Euro abziehbar; der Steuerpflichtige darf wählen. Es muss sich jedoch um einen abgeschlossenen Raum handeln, der nahezu ausschließlich als Büro dient.
Tipp: Egal, ob ständig oder tageweise, wer zu Hause arbeitet, kann neben Homeoffice-Pauschale oder Raumkosten weitere Werbungskosten absetzen. Dazu zählen berufliche Telefon- und Internetkosten – in der Regel 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich – und die Einrichtung. Regale, Tisch oder Bürostuhl lassen sich sogar komplett in einem Jahr absetzen, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer unter 952 Euro lag.
Neuregelung beim Solarstrom
Auch zum Thema Fotovoltaikanlagen gab es jüngst Änderungen, die sich durchaus positiv auswirken können. So wurde sogar mit Wirkung ab 2022 beschlossen, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom von der Einkommensteuer befreit sind. „Für solche Fotovoltaikanlagen muss kein Gewinn mehr ermittelt werden, sodass keine Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich sind“, erklärt die Fachfrau.
Wer Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, muss dies meist nicht mehr angeben.
Betroffen davon sind Anlagen mit einer Spitzenleistung von höchstens 30 kWp, die auf einem Einfamilienhaus oder der dazugehörigen Garage installiert sind. Ist die Anlage auf oder an einem Mehrfamilienhaus angebracht, darf sie maximal 15 kWp pro Wohneinheit leisten. „Die Anschaffung als solche lässt sich zwar nicht absetzen, allerdings sind 20 Prozent der Installationskosten als Handwerkerleistungen abziehbar“, betont Bauer.
Positiv wirken sich schließlich einige Freibeträge aus, die der Gesetzgeber im vergangenen Jahr angehoben hat:
- Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuern auf Einkünfte fällig werden, stieg auf 10.908 Euro bei Alleinstehenden und 21.816 Euro bei zusammen veranlagten Personen.
- Der Kinderfreibetrag kletterte auf 3012 Euro pro Elternteil und Kind (6024 Euro für beide Eltern). Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2928 Euro ergibt sich eine Steuererleichterung von maximal 8952 Euro.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist auf 4260 Euro gestiegen.
- Den Sparerpauschbetrag, bis zu dem Zins- und Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben, hat der Gesetzgeber für Singles auf 1000 Euro und für zusammen veranlagte Paare auf 2000 Euro erhöht.
Alle Angaben in der Steuererklärung müssen gewissenhaft und sorgfältig gemacht werden. Belege einzureichen, ist aber nicht mehr notwendig. „Allerdings kann das Finanzamt jederzeit Belege anfordern. Daher sollten sie mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, am besten vier Jahre lang, aufbewahrt werden“, empfiehlt Bauer. Das ist zudem sinnvoll, um prüfen zu können, ob sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt.
Wer Steuern erklären muss
Nicht jeder ist verpflichtet, dem Fiskus seine Einkünfte mitzuteilen.
Eine Steuererklärung müssen auf jeden Fall Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende abgeben. Im Anstellungsverhältnis hingegen zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich vom Lohn ab und leitet sie weiter. Damit ist die Sache mit dem Fiskus eigentlich geregelt. Ausnahmsweise müssen aber auch Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben, wenn sie zum Beispiel:
- einen Nebenjob haben, den sie nach Lohnsteuerklasse 6 abrechnen;
- Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr haben, etwa Renten, Honorare oder Mieteinnahmen;
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten;
- beim Finanzamt Freibeträge, etwa für Werbungskosten, beantragen;
- mit Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktorverfahren wählen.
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