Digitaler Nachlass: Zugang nach dem letzten Klick

Fast jeder hinterlässt nach dem Tod digitale Spuren. Aber was geschieht eigentlich mit den Accounts und Daten im Internet? Hier ist gute Vorsorge gefragt.

Text: Melanie Rübartsch

Ganz spontan: Was fällt Ihnen zum Begriff Erbschaft ein? Testament, Haus, Schmuck, Wertpapiere? Logisch. Und was ist mit E-Mail-Postfach, Nutzerkonten oder Cloud? Unser Leben spielt sich mehr und mehr digital ab. Dennoch kümmern sich nach einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom erst 37 Prozent der Internetnutzer um den digitalen Nachlass. Dazu zählen etwa online verwaltete Verträge und Abos, Profile in sozialen Netzwerken, E-Mails, Bilder oder Kundenbindungsprogramme.

„Möchte man sichergehen, dass seine Daten und Nutzerprofile nach dem Tod in die richtigen Hände gelangen, sollte man dafür Vorsorge treffen“, erklärt Christine Steffen, Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn: Weil wir im Lauf unseres Lebens einen digitalen Zwilling schaffen, braucht auch der eine Art Testament.

Grundsätzlich gilt für digitale Rechte oder Online-Geschäfte das Erbrecht. Die Erben treten unmittelbar in die Rechtsposition des Erblassers ein. „Wollen die Erben später Abos des Verstorbenen kündigen, Accounts löschen oder noch vom Erblasser getätigte Online-Käufe widerrufen, müssen sie selbst aktiv werden. Das fällt deutlich leichter, wenn sie wissen, welche Accounts existieren und wie man auf diese zugreifen kann“, sagt Steffen.

Zu Lebzeiten Zugriff regeln

In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Hilfreich ist eine Liste aktueller Zugangsdaten. „Dabei kann man die Accounts auch nach Priorität sortieren“, erläutert die Juristin.

„Nutzt man Accounts nicht mehr, sollte man den Dienst oder Vertrag mit dem Anbieter kündigen“

Oben stehen Verträge oder Konten mit einem hohen materiellen Wert oder besonders wichtigen Daten. Dazu gehört der E-Mail-Provider, denn über die E-Mail-Adresse kann man meist auch Passwörter zurücksetzen lassen. Gibt es elektronische Produktschlüssel für Software, sollten auch diese Daten in einer Nachlassliste auftauchen.

Wer möchte, gibt zudem Anweisungen, was zum Beispiel mit E-Mails, Blogeinträgen oder der Facebook-Seite geschehen soll. Tipp: Die Verbraucherzentrale hat eine Musterliste erstellt, an der man sich orientieren kann. Die Angehörigen oder ein digitaler Nachlassverwalter sollten wissen, wo diese Liste sicher verwahrt wird.

Ein digitaler Nachlassverwalter kann die digitalen Konten später im eigenen Sinne verwalten. Diese Person kann auch bereits zu Lebzeiten alles Digitale regeln, sollte man aus Krankheitsgründen dazu nicht mehr in der Lage sein. Die Verbraucherzentralen haben hierfür eine Mustervollmacht zum Download erstellt.

Facebook, Instagram und Co. regeln

Bei den sozialen Medien gibt es unterschiedliche Regeln. Die Hinterbliebenen sollten die Betreiber benachrichtigen, wenn sie Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Einige Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Meta, wozu Instagram und Facebook gehören, sowie Google bieten spezielle Nachlassoptionen in den Einstellungen des Nutzerkontos an.

Log-in als Hürde. Bei sozialen Medien wie Facebook können Erben Zugang erhalten. Oft ist aber eine Sterbeurkunde nötig.

Bei Google gibt es einen Konto-Inaktivitätsmanager, in dem die User zu Lebzeiten bestimmen können, wer auf die Daten Zugriff erhält oder ob das Konto gelöscht wird. Bei Facebook und Instagram lässt sich in den Nutzereinstellungen ein Nachlasskontakt hinterlegen und bestimmen, ob das Profil nach dem Tod gelöscht oder in den „Gedenkzustand“ versetzt wird. Bei Letzterem bleiben alle Inhalte verfügbar, und je nach Privatsphäreneinstellung können Freunde Erinnerungen in der Chronik teilen. Ein ausgewählter Nachlasskontakt verwaltet die Erinnerungen.

Wer Cloud-Dienste zur Datenverwaltung nutzt, sollte ebenfalls Vorkehrungen treffen. „Andernfalls muss er davon ausgehen, dass die Daten beim Anbieter verbleiben“, erklärt Steffen. Auch hier müssen die Hinterbliebenen wissen, wie man wo Zugang erhält.

Vorsicht beim Bankkonto

Lediglich beim Online-Banking sollte der Erblasser besser keine Passwörter weitergeben, auch nicht im Testament. Die Angehörigen sollten die Bank oder Sparkasse des Kunden vielmehr sofort nach dessen Tod informieren. Sie sperrt das Bankkonto dann.

Noch besser ist es, wenn die Erben eine Bankvollmacht haben, die über den Tod hinaus gültig ist. Dann können sie unmittelbar nach dem Todesfall notwendige Bankgeschäfte selbst noch abwickeln. Um Konten bei Bezahlsystemen wie Paypal zu löschen, sollten sich die Angehörigen ebenfalls direkt mit den Anbietern in Verbindung setzen.

Die Bankvollmacht sollte über den Tod hinaus gültig sein

Beim digitalen Nachlass spielt auch geistiges Eigentum eine Rolle. Die digitale Fotosammlung, E-Mails oder Dateien auf dem Rechner fallen im Zweifel an die Erben. Wem es ein Anliegen ist, der kann im Testament regeln, was mit diesen Daten geschehen soll.

Unterm Strich sind in Sachen digitaler Nachlass zwei Überlegungen ausschlaggebend: Wie wichtig ist es einem, was mit den digitalen Inhalten passiert? Und wie sehr möchte man den Hinterbliebenen das Sortieren des Nachlasses vereinfachen?

Die zweite Frage kann man im Übrigen selbst zur Datenhygiene nutzen. Lassen sich die Daten besser bündeln? Gibt es Accounts, die man nicht mehr nutzt und bereits löschen kann? „In dem Fall ist es wichtig, den Dienst beziehungsweise Nutzungsvertrag mit dem Anbieter zu kündigen“, betont Expertin Steffen. Das Löschen der App reicht nicht aus.

Fotos: Adobe Stock

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