Schnell mal ein Foto aus dem Netz gezogen oder ein Meme geteilt – Alltag in den sozialen Medien. Dennoch müssen kreative Köpfe und Weiterleiter immer auch das Urheberrecht im Blick behalten.
Text: Melanie Rübartsch
Bei selbst geschossenen Fotos kommt es vor allem auf die Motive an. Sind andere Menschen abgebildet, müssen sie damit einverstanden sein, dass die Fotos veröffentlicht werden. Ausnahme: Es handelt sich um Fotos von größeren Veranstaltungen wie Konzerten oder Demonstrationen, wo die einzelnen Leute Teil einer Menge sind.
Die Bildrechte an Kunstwerken oder Gebäuden sind für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers geschützt. Erst danach können auch Fotos etwa von Gemälden im Museum oder dem kunstvollen Opernhaus problemlos hochgeladen oder als Profilbild genutzt werden. Fotografierverbote, die beispielsweise durch entsprechende Piktogramme oder Aushänge im Museum bekannt gemacht werden, sind allerdings unbedingt zu beachten.
Fremde Fotos: im Zweifel immer absichern
Wer Bilder eines anderen Fotografen in eigene Social-Media-Profile hochlädt oder so weiterleitet, dass ein größerer Personenkreis die Inhalte sehen kann, braucht grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers. „Da reicht schon eine Instagram-Story, wenn sich die Follower des Profils zum Beispiel untereinander nicht kennen“, erläutert Thorsten Feldmann, auf Urheber- und Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Berlin.
Bei Messenger-Diensten wie Whatsapp ist das Weiterleiten dann unproblematisch, wenn der Adressatenkreis auf Familie und Freunde begrenzt ist und die erstellten Gruppen klein sind. Überschritten ist die Grenze, wenn das Foto als Profilbild dient oder im Status erscheint. „Hier können alle Whatsapp-Nutzer darauf zugreifen, die die Telefonnummer des Nutzers im eigenen Adressbuch gespeichert haben – dieser Kreis ist zu groß und zu undefiniert“, so Feldmann.
Unproblematisch sei hingegen die Verbreitung zu privaten Zwecken an einen klar abgegrenzten Empfängerkreis, wenn die Personen auch außerhalb der sozialen Netzwerke freundschaftlich oder familiär verbunden seien. Doch auch hier sollte man sich absichern. Auf jeden Fall sollte immer klar sein, welche Angaben zum Urheber erforderlich sind. Im Extremfall treten Anwälte auf den Plan, die Unterlassung einfordern und Abmahnungen aussprechen.
Bilder vom Arbeitsplatz
Wer ohne Erlaubnis Bilder vom Arbeitsplatz in sozialen Netzwerken postet, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 4 Sa 34/21). Im konkreten Fall hatte ein Pilot gegen seine Kündigung geklagt, der Fotos und Videos seiner Arbeit trotz betrieblicher Geheimhaltungsverpflichtung und Zustimmungserfordernissen in sozialen Netzwerken geteilt hatte. Dem Unternehmen steht ein Recht am eigenen Bild zu.
Inhalte aus Chat GPT
Wer Chat GPT nutzt, um Texte zu erstellen, sollte ebenfalls vorsichtig sein. „Die künstliche Intelligenz hinter dem Chatbot sucht entsprechend der Fragestellung des Nutzers passende Informationen im Internet und stellt daraus Texte zusammen. Auch darin kann eine Urheberrechtsverletzung liegen“, gibt Feldmann zu bedenken. Das Problem: Wer solche Texte dann verbreitet, kann die Verantwortung nicht auf die KI verlagern – er begeht selbst einen Verstoß.
Musik nicht ohne Rechte
Eine Instagram-Story oder ein Reel ohne Hintergrundmusik? Schwer vorstellbar. Aber auch Lieder oder Instrumentalstücke sind geschützte Werke. Die Nutzung setzt eine entsprechende Lizenz voraus. „Wer für private Zwecke auf die Musikbibliothek zurückgreift, die Instagram anbietet, ist aber in der Regel auf der sicheren Seite“, sagt Feldmann. Etwas anderes gilt, wenn die Reels für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke entstehen, also etwa für Unternehmensaccounts oder Werbung.
Selbst auf kleine Zitate achten
Nicht nur längere literarische Werke, sondern schon kurze Sätze können urheberrechtlich geschützt sein – Sinnsprüche etwa, lyrische Gedanken oder Zungenbrecher. Möchte jemand fremde Texte verbreiten, gelten die gleichen Regeln wie für Fotos. Bei Zeitungsartikeln ist die Sache meist automatisiert: Sind in der Online-Version der heimischen Tageszeitung bereits Buttons zum Verschicken und Teilen vorinstalliert, kann der Nutzer beruhigt von einer Einwilligung ausgehen.
Wenn jemand nur Teile aus Artikeln herauskopiert, um sie in einem eigenen Beitrag zu zitieren, oder über die sozialen Netzwerke verbreitet, muss er mindestens die Quelle angeben. Aber auch darin kann eine Urheberrechtsverletzung liegen, wenn die Nutzung über ein bloßes Zitat in einem eigenen Werk hinausgeht. Feldmann: „Daher ist die Nutzung von Social-Media-Buttons, die die Zeitung selbst einbindet, klar vorzuziehen.“
Bei Memes und Collagen ist der Gesetzgeber gnädig
Kreative Köpfe, die fremde Kunstwerke, Fotos, Filmsequenzen, Zitate oder Musikstücke nutzen, um sie wie bei Memes, Gifs, Remixen oder Videoclips zu neuen Werken zusammenzusetzen und zu veröffentlichen, haben inzwischen den Segen des Gesetzgebers erhalten. „Die Verbreitung von Karikaturen, Parodien und sogenannten Pastiches ist zulässig“, betont Fachanwalt Thorsten Feldmann. Ein Pastiche ist ein Kunstwerk, das offen das Werk eines vorangegangenen Künstlers imitiert. „Voraussetzung ist also, dass sich die neue Collage mit dem ursprünglichen Werk erkennbar auseinandersetzt, aber zugleich deutlich wahrnehmbare Unterschiede zum Original bestehen“, erklärt der Rechtsexperte.
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