Kleinreparaturen – wer zahlt?

In der Wohnung ist der Rollladen kaputt, die Türklinke klemmt oder der Wasserhahn tropft. Wer kommt für den Schaden auf: Mieter oder Vermieter?

Text: Pamela Kapfenstein

Vermieter versuchen gern, die Kosten für Reparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Der muss allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zahlen. Es kommt darauf an, was genau kaputt ist, wie hoch die Kosten dafür sind und letztlich auch darauf, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

Was sind Kleinreparaturen?

Laut § 535 BGB trägt der Vermieter grundsätzlich die Kosten für Instandsetzungsarbeiten. Ist im Mietvertrag allerdings eine Kleinreparaturklausel verankert, kann der Vermieter eine Selbstbeteiligung des Mieters einfordern. Damit dieser Passus rechtsgültig ist, muss sowohl die Art der Reparaturen als auch der Maximalbetrag genau definiert werden.

Generell gilt: Für Kleinreparaturen kommen nur Gegenstände infrage, die dem „häufigen Zugriff“ des Mieters ausgesetzt sind. Dazu zählen zum Beispiel Tür- und Fensterverschlüsse, Jalousien, Türklinken und Lichtschalter. Für Schäden an Stromleitungen, Fensterglas, Rollladenkästen oder Silikonfugen muss hingegen der Vermieter aufkommen.

Wie teuer dürfen die Reparaturen sein?

Die Höchstgrenze ist nicht strikt festgelegt. In der Regel aber halten Gerichte für Einzelreparaturen Kosten von bis zu 100 Euro für zumutbar. Damit die Kleinreparaturklausel in einem Mietvertrag wirksam ist, muss sowohl eine Kostengrenze für eine einzelne Reparatur schriftlich fixiert sein als auch eine Jahreshöchstgrenze, falls sich mehrere notwendige Reparaturen in diesem Zeitraum summieren. Der Mieterbund hält maximal 8 Prozent der Jahresmiete oder höchstens 150 bis 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen für zulässig.

Der Mieter muss den Vermieter über Mängel oder Defekte informieren und ihn zur Beseitigung innerhalb einer bestimmten Frist auffordern. Der Handwerker muss vom Vermieter beauftragt werden. Sogenannte Vornahmeklauseln, die den Mieter dazu verpflichten, Reparaturen selbst zu beauftragen oder durchzuführen, sind ungültig. Eine Ausnahme stellen „eilbedürftige“ Reparaturen wie ein Wasserrohrbruch am Wochenende dar. Ist der Vermieter nicht erreichbar, darf der Mieter selbst den Notdienst bestellen.

Darf der Mieter Kleinreparaturen selbst vornehmen?

Muss zum Beispiel nur ein Duschkopf getauscht werden, kann der Mieter diese Reparatur auch selbst vornehmen. Grundsätzlich ist jedoch davon abzuraten, Kleinreparaturen selbst durchzuführen, denn: Geht die Reparatur schief, ist der Mieter in der Haftung und muss schlimmstenfalls auch für Folgeschäden.

Illustration: Adobe Stock

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