Was das Rentenkonto füttert

Wer nicht in einer Beschäftigung steht, zahlt in der Regel keine Rentenversicherungsbeiträge. Dennoch kann man Pflichtbeitragszeiten und damit Ansprüche auf eine Rente oder eine Rehabilitation sowie die Förderungsberechtigung bei der Riester-Rente erwerben. S-Quin hat Tipps zu diesem Thema zusammengestellt.

Text: Thomas Gasch

Tipp 1: Ehrenamt und Freiwilligendienste

Mit ehrenamtlichem Engagement lassen sich Anwartschaften für die spätere Rente aufbauen. Grundsätzlich sind unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Übersteigen Übungsleiterpauschale (3000 Euro pro Jahr), Ehrenamtspauschale (840 Euro pro Jahr) oder Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich (bis 3000 Euro pro Jahr) jedoch die genannten Grenzen, besteht Steuer- und Beitragspflicht.

Im Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahr (FÖJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist man unter anderem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden in voller Höhe vom Arbeitgeber auf der Basis des gezahlten Taschengelds und gegebenenfalls des Werts erhaltener Sachbezüge gezahlt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist für diesen Personenkreis ausgeschlossen.

Übrigens: Wer neben seiner Beschäftigung ein nicht versicherungspflichtiges Ehrenamt für bestimmte Einrichtungen ausübt und dadurch ein geringeres Arbeitsentgelt erhält, kann bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass das so entgangene Gehalt in die Beitragsberechnung einfließt. Die Differenz muss der Arbeitnehmer tragen.

Tipp 2: Nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

Wer wöchentlich maximal 30 Stunden berufstätig ist und zusätzlich einen Menschen an mindestens zwei Tagen und mindestens zehn Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegt, erhält auf Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen vollwertige Pflichtbeiträge auf sein Rentenkonto.

Weitere Voraussetzungen: Pflegende müssen regelmäßig eine oder mehrere Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Umgebung versorgen, und das voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr. Ein Jahr Pflegetätigkeit kann die monatliche Rente um bis zu gut 30 Euro erhöhen. Je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Hilfe es gibt, desto höher fällt die Summe aus. Die Pflegeperson muss nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein. Der Pflegebedürftige sollte rechtzeitig einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, damit die Pflegeperson zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Vorteilen profitieren kann.

Auch ab Erreichen der Regelaltersgrenze können diese Beitragszeiten erworben werden, sofern die Rente nur zu 99 Prozent geleistet wird. Davor sollte man sich unbedingt beraten lassen.

Tipp 3: Kindererziehung

Der Staat meint es gut mit Erziehungspersonen, zu denen zum Beispiel auch Eltern von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern, Großeltern oder andere Verwandte gehören können. Für Geburten ab 1992 erfolgt eine Gutschrift von 36 Monaten auf das Rentenkonto. Für Geburten vor 1992 können seit 1. Januar 2019 insgesamt 30 Beitragsmonate angerechnet werden.

Dabei handelt es sich um vollwertige Pflichtbeiträge, vergleichbar den Beiträgen eines Durchschnittsverdieners. Für diese Kindererziehungszeiten gibt es etwa einen Entgeltpunkt pro Erziehungsjahr. Das bedeutet: Sie wirken sich unmittelbar auf die Rentenhöhe aus. Ein ab 1992 geborenes Kind erhöht die monatliche Rente zum Beispiel um gut 100 Euro. Darüber hinaus werden für die Erziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes Berücksichtigungszeiten erfasst. Sie haben grundsätzlich keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Sie können aber zu einer günstigeren Bewertung weiterer Zeiten und somit auch zu einer höheren Rente führen. Außerdem tragen sie zur Erfüllung verschiedener Wartezeiten bei und erhalten einen vorhandenen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht.

Tipp: Wer allein mit Kindererziehungszeiten und eventuell Pflegezeiten die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten bis zur Regelaltersgrenze nicht erreicht, kann für die fehlenden Monate freiwillige Beiträge zahlen oder – da finanziell günstiger – einen Minijob ausüben.

Tipp 4: Versicherungspflicht im Minijob

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das will jedoch gut überlegt sein. Zwar sparen sie damit den Eigenanteil von 3,6 Prozent, also maximal 16,20 Euro im Monat, verschenken aber die Möglichkeit, Rentenversicherungszeiten zu sammeln und damit verschiedene Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) zu erreichen. Mit der Zahlung können sie Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) erwerben oder den Versicherungsschutz für die Rente wegen Erwerbsminderung begründen oder aufrechterhalten. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro steigt die monatliche Rente nach einem Jahr derzeit um knapp 5 Euro.

Tipp 5: Wehrdienst und Zivildienst

Auch hier entstehen die rentenrechtlich „stärksten“ Zeiten – aktuell Pflichtbeiträge auf der Basis von 80 Prozent eines Durchschnittsverdieners. Die Beiträge werden vom Bund getragen. Sofern man den (freiwilligen) Wehrdienst als Soldat auf Zeit absolviert, erfolgt eine spätere Nachversicherung anhand des gezahlten Bruttogehalts, das um 20 Prozent erhöht wird.

Tipp 6: Beiträge nachzahlen

Füttern kann man das Rentenkonto auch selbst. Das ist möglich durch freiwillige Beiträge (sofern keine andere Pflichtversicherung besteht), Nachzahlungen für bestimmte Ausbildungszeiten oder Ausgleichszahlungen für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich oder bei einem vorgezogenen Rentenbeginn. Bei einer Kontenklärung der Rentenversicherung wird sichergestellt, dass später keine Nachteile entstehen.

Foto: Mauritius

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