Wer seinen Nachwuchs allein großzieht, leistet viel – oft unter erschwerten Bedingungen. Zumindest die finanziellen Lasten lassen sich aber teilweise auffangen.
Text: Judith Meister
Vater-Mutter-Kind-Familien sind heute nur noch ein Modell von vielen. Zahlen des Bundesfamilienministeriums belegen: Von den rund 13 Millionen minderjährigen Kindern in Deutschland leben 18 Prozent mit nur einem Elternteil zusammen. In neun von zehn Fällen ist dies die Mutter. Die Belastung ist oft immens. Nicht nur müssen Single-Eltern die gesamte Betreuung und Erziehung allein stemmen, auch das Geld ist vielfach knapp. Der Gesetzgeber hat daher für Alleinerziehende etliche Vergünstigungen geschaffen, unter anderem eine besonders günstige Steuerklasse: die Steuerklasse II.
Single-Eltern profitieren nicht nur vom allgemeinen Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro. Sie können zudem einen besonderen Freibetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, beantragen. Seit Januar 2023 liegt er bei 4260 Euro pro Jahr, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu. Diese Summe reduziert die steuerpflichtigen Einkünfte von Alleinerziehenden. Wer den Entlastungsbetrag in der Steuererklärung beantragt und bewilligt bekommt, erhält zu viel gezahlte Steuern zurück.
Steuern sparen mit Steuerklasse II
Für Arbeitnehmer ist es oft einfacher, das Steuerprivileg bereits bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigen zu lassen. Damit der Chef ein höheres Netto auszahlen kann, müssen Alleinerziehende nur einen Wechsel in die Steuerklasse II beantragen. Das ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Kindergeldanspruch. Die Familienkasse muss noch für mindestens ein Kind Kindergeld zahlen.
- Ein Wohnsitz. Das Kind, für das der Anspruch auf Kindergeld besteht, muss bei dem alleinstehenden Elternteil gemeldet sein.
- Kein Mitbewohner über 18. Der oder die Alleinerziehende muss alleinstehend im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein. Den Entlastungsbetrag erhalten daher nur Single-Eltern, die geschieden, verwitwet oder ledig sind. Gleiches gilt für Mütter und Väter, die seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauerhaft vom Ex-Partner getrennt leben.
Wichtig: Um als alleinstehend im Sinne des Gesetzes zu gelten, müssen Single-Eltern allein mit ihrem Nachwuchs wohnen und dürfen keinen anderen volljährigen Mitbewohner bei sich aufnehmen. Hat ein weiterer Erwachsener seinen Erst- oder Zweitwohnsitz an derselben Adresse gemeldet wie der alleinerziehende Elternteil, kann das Finanzamt darin eine „schädliche Haushaltsgemeinschaft“ sehen und den Entlastungsbetrag streichen.
Unverheiratete Paare, die ihre Kinder gemeinsam großziehen, gehen folglich ebenso leer aus wie die alleinerziehende Mutter, die sich mit einer Freundin die Miete teilt, oder der Single-Vater, der mit seiner neuen Partnerin zusammenzieht. Keine Rolle spielt es auch, ob die andere volljährige Person sich an den Lebenshaltungskosten der Familie beteiligt.
Jobfreistellung und andere Hilfen
Oft lässt sich das Berufsleben von Alleinerziehenden nur schwer mit etwaigen Gesundheitsproblemen ihrer Kinder vereinbaren. Gesetzlich krankenversicherte Single-Eltern können sich daher bis zu 60 Tage vom Job freistellen lassen, wenn ihr unter zwölfjähriger, ebenfalls gesetzlich krankenversicherter Sprössling krank wird. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf bis zu 130 Arbeitstage.
AOK und Co. zahlen den Alleinerziehenden zudem einen Lohnersatz, wenn ein ärztliches Attest belegt, dass das Kind Pflege braucht. Privat Krankenversicherte haben ebenfalls Anspruch auf Freistellung für die Pflege ihres Kindes, sie erhalten aber kein Krankengeld. Oft erhalten sie zwar nach § 616 BGB doch Geld, nämlich vom Chef; der Arbeitgeber kann dies allerdings vertraglich ausschließen.
Wer arbeitet und alleinerziehend ist, kommt ohne Hilfe bei der Kinderbetreuung nicht aus. Single-Eltern können die Kosten für Tagesmutter oder Kita daher zu zwei Dritteln von der Steuer absetzen. Abzugsfähig sind bis zu 4000 Euro pro Jahr und Kind, meist bis zu dessen 14. Geburtstag. Wichtig: Damit der Fiskus die Ausgaben anerkennt, müssen Alleinerziehende Rechnungen oder Überweisungen vorlegen, die die Kosten nachweisen.
Wer ein Kind allein großzieht, hat im Normalfall Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. In der Praxis gehen die Zahlungen aber leider nicht immer rechtzeitig oder vollständig ein oder fallen sogar ganz aus. In dieser schwierigen Situation unterstützt der Staat Alleinerziehende mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss – unabhängig davon, wie viel der oder die Alleinerziehende verdient (siehe Grafik).
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