Ändert sich das Einkommen oder erwartet ein Paar Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter- oder Krankengeld, kann sich für die Partner ein Wechsel der Steuerklasse lohnen.
Text: Melanie Rübartsch
Einen Wechselservice gibt es nicht nur in Autowerkstätten, sondern auch beim Finanzamt – zumindest für Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende. Sie können auf Wunsch ihre Lohnsteuerklasse ändern. Dieser Tausch hat Vorteile. Paare können auf diese Weise zunächst sozusagen die Steuererklärung für ihre Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vorziehen und sich darüber bereits im laufenden Jahr das richtige, meist höhere Nettoeinkommen sichern.
Stehen Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld ins Haus, kann ein geschickter Wechsel diese Zahlungen zudem de facto erhöhen. Alleinerziehende schließlich erhalten einen Entlastungsfreibetrag von 4008 Euro im Jahr und fallen damit in Steuerklasse II.
Auf die Einkommensdifferenz kommt es an
Aber der Reihe nach. Heiratet ein Paar, sagt es der Singlesteuerklasse I Ade und erhält die Steuerklassenkombination IV/IV. „Diese Variante ist für alle Paare sinnvoll, die etwa gleich verdienen“, sagt Jana Bauer, Referentin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Fallen die Einnahmen der Partner auseinander, sollte der mehr Verdienende Klasse III wählen und der andere Klasse V. Grund: Die Steuerabzüge sind bei der Steuerklasse III wesentlich geringer als bei anderen Steuerklassen. Das Nettoeinkommen steigt.
Umgekehrt fallen die Abzüge in Steuerklasse V zwar höher aus, da das Einkommen aber niedriger ist, hat das Paar in der Regel zusammen mehr netto im Monat direkt zur Verfügung. „Nach einer gängigen Faustregel lohnt sich der Wechsel ab einem Einkommensverhältnis von 60/40“, sagt Bauer.
Eine Alternative ist IV/IV mit Faktor. „Mit dem Faktorverfahren werden die Steuerabzüge anders als bei der Kombi III/V gerechter auf die Ehepartner verteilt“, erklärt die Expertin. Der monatliche Lohnsteuerabzug nähere sich darüber sehr genau der voraussichtlichen jährlichen Steuerschuld an.
Ein Steuersparmodell ist der Wechsel aber nicht. „Die Paare müssen letztlich gleich viel Steuern bezahlen. Sie müssen allerdings nicht auf die Steuererklärung warten, um zu viel entrichtete Zahlungen zurückzuerhalten“, so Bauer.
Mehr Netto bei Ersatzleistungen
Ein echtes Einkommensplus kann der Wechsel hingegen bringen, wenn ein Partner Lohnersatzleistungen erwartet. Die berechnet der Staat in der Regel auf Basis des Nettoeinkommens, das der Antragsteller hat. „Steigt über eine günstigere Steuerklasse das Netto, fällt auch die Lohnersatzleistung höher aus“, erläutert Bauer. Soll der weniger verdienende Partner also zum Beispiel Kurzarbeitergeld bekommen, sollte er von Klasse V in III wechseln.
Allerdings sind Fristen zu beachten. Beim Elterngeld muss der Wechsel spätestens sieben Monate vor Bezug des Mutterschaftsgelds vollzogen sein. Beim Arbeitslosengeld ist üblicherweise die Steuerklasse zum 1. Januar ausschlaggebend. Unterjährige Wechsel erkennt der Staat in der Regel nicht an.
Beim Krankengeld hingegen zeigt eine Änderung sogar noch einen Monat vor Beginn der Auszahlung Wirkung. Und noch günstiger ist es beim Kurzarbeitergeld: Hier berücksichtigt der Fiskus den Wechsel sogar während des laufenden Bezugs. Beim Kurzarbeitergeld wirkt sich der Tausch übrigens mehrfach aus: Eltern erhalten statt 60 Prozent 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Ausschlaggebend ist, dass der Kinderfreibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte Elstam vermerkt ist.
Paare, die für die Lohnersatzleistung den Tausch vollziehen, müssen bedenken, dass sie im laufenden Jahr wegen der ungünstigeren Kombination netto oft erst weniger zur Verfügung haben. Verloren geht aber nichts, die Steuererklärung gleicht im Grundsatz alles aus.
Die Steuerklasse können Paare seit 2020 bei Bedarf mehrmals im Jahr wechseln. Dazu müssen sie den Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ (siehe „Praktische Helfer“) beim Finanzamt einreichen. Das ist auch per Elster möglich. Will das Paar von III/V wieder zum Normalfall IV/IV wechseln, reicht sogar der Antrag eines Partners. Alleinerziehende geben den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ beim Finanzamt ab, um Steuerklasse II zu erhalten. Erst wenn sie heiraten, kommt der fiskalische Wechselservice wieder ins Spiel.
Praktische Helfer
Über diese Links erhalten Sie Zugang zu einem Rechner und Formularen.
- Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (BMF) lässt sich leicht heraus-
finden, welche Steuerklassen-kombination am günstigsten ist: bmf-steuerrechner.de. - Auch ein ausführliches Merkblatt zur Steuerklassen-wahl hat das BMF erstellt: https://bit.ly/3D8C3yG.
- Die richtigen Formulare für den Steuerklassenwechsel finden Sie hier: https://bit.ly/3uv1ZAy.
- Weitere Informationen zu Steuerklassen erhalten Sie hier: www.arbeitsrechte.de/lohnsteuerklassen.
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